Verrechnung von Verlusten aus Aktienkäufen Wichtige Frist am 15. Dezember 2018
Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o.Ä. vorgenommen – Steuerabzug von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert; Verluste z.B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Sollten nicht verrechnete Verluste im Rahmen... Weiterlesen →